Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Webshopanbieter (nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht vereinbart und nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Der Kunde ist nur, wer nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Verbraucher sind von dem Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Der personelle Geltungsbereich ist nur für Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB eröffnet.
(3) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.
2. Vertragsschluss
(1) Der Kunde kann aus dem Sortiment des Anbieters Produkte, insbesondere Armaturen für Mess- und Regelungstechnik auswählen und diese über den Button „in den Einkaufswagen legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Der Kunde führt dann über den Button „Zur Kasse gehen“ den Vorgang in die Bestellungsphase über. Über den Button „kaufen“ gibt er ein verbindliches Angebot zum Kauf der, im Warenkorb befindlichen, Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Das Angebot kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufgenommen hat. Der Kunde ist für die Dauer von zwei Wochen an sein Angebot gebunden.
(2) Der Anbieter schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Anbieter eingegangen ist und stellt keine Annahme des Angebots dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Anbieter, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird oder mit Lieferung der Ware zustande. Spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden von uns auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
(3) Sollte die Lieferung der, von dem Kunden bestellten, Ware nicht möglich sein, etwa, weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Anbieter wird den Kunden darüber umgehend informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
3. Lieferfrist, Warenverfügbarkeit
(1) Von uns angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt (außer beim Rechnungskauf). Sofern für die jeweilige Ware in unserem Onlineshop keine oder keine abweichende Lieferzeit angegeben ist, beträgt sie 3 Arbeitstage. Die von dem Anbieter angegebenen Liefertermine sind nach bestem Wissen angegeben, sie bleiben jedoch unverbindlich, mit der Ausnahme eines ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäftes.
(2) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, so teilt der Anbieter dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung umgehend mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
(3) Es bestehen die folgenden Lieferbeschränkungen: Der Anbieter liefert nur an Kunden mit Lieferadresse in Deutschland, Österreich und Schweiz.
4. Nichtverfügbarkeit der Leistung, Leistungsstörungen
(1) Die Leistung des Anbieters erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch seine Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Anbieter zu vertreten ist und bei Vorliegen eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinen Zulieferern.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung umgehend informiert. Die Gegenleistung wird umgehend zurückerstattet.
(2) Lieferverzögerungen, die beim Anbieter oder bei einem seiner Unterlieferanten/Subunternehmer aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen entstehen, die höherer Gewalt gleichstehen (wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen wie bspw. Feuer, Maschinendefekte, Bruch, Rohstoff- oder Energiemangel) berechtigen den Anbieter, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Sofern die Durchführung des Vertrages aufgrund der Verzögerung für den Kunden unzumutbar wird, so ist dieser zum Rücktritt berechtigt. Bei nicht nur vorübergehenden Leistungshindernissen ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurücktreten.
(3) Der Anbieter wird den Kunden in den Fällen von Abs. 1 und 2 umgehend unterrichten.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Transportschäden
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes explizit schriftlich (Textform ausreichend) vereinbart ist, ist der Anbieter in diesem berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(3) Beim Versendungskauf ist der Anbieter berechtigt auch Teillieferungen vorzunehmen.
(4) Transportschäden und Beschädigungen der Verpackung sind dem Anbieter und dem anliefernden Spediteur unverzüglich anzuzeigen.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Anbieter berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Anbieter eine pauschale Entschädigung i.H.v. 100 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens, sowie die gesetzlichen Ansprüche des Anbieters (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Eigentumsvorbehalt, Sicherung
(1) Der Anbieter behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kauf-/Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Anbieter liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Anbieter ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zu seinem endgültigen Eigentumserwerb pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Anbieter Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Anbieter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall des Anbieters.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Anbieter jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung des Anbieters ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Anbieters, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Anbieter verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Anbieter verlangen, dass der Kunde dem Anbieter die abgetretenen Forderungen und nebst Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für den Anbieter vorgenommen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache - im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam, so ist der Besteller verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.
(7) Der Anbieter verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Anbieters die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Anbieter.
7. Preise und Versandkosten
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Anbieters, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden ausdrücklich gewünschten Transportversicherung. Verpackungskosten, etwaige Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellformular angegeben und sind vom Kunden zu tragen.
(4) Der Versand der Ware erfolgt per Paketversand bzw. Palettenversand.
8. Zahlungsmodalitäten
(1) Der Kunde kann die Zahlung per Kreditkarte, Sofortüberweisung, PayPal oder auf Vorkasse vornehmen. Er wird die entsprechende Zahlungsart in seinem Nutzerkonto festlegen.
(2) Der Kunde kann die in seinem Nutzerkonto gespeicherte Zahlungsart jederzeit in eine andere nach Abs. (1) genannte Zahlungsart ändern.
(3) Der Kaufpreis ist spätestens fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Anbieter ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt er spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Der Anbieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
9. Sach- und Rechtsmängelhaftung, Garantie
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware bzw. bestimmungsgemäßen Verarbeitung der Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, nicht bestimmungsgemäß weiterverarbeitet wurde.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, den Anbieter unverzüglich hierüber zu informieren. Der Kunde hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Der Anbieter behält sich vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunden geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden.
(2) Grundlage der Mängelhaftung des Anbieters ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Anbieter jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Anbieter hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunden die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Anbieters für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Anbieter zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat dem Anbieter die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten – sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut wurde – trägt bzw. erstattet der Anbieter nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Anbieter vom Kunden die, aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen, entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen. Die Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Ware den Mangel kennt und/ oder der Mangel auf einen unsachgemäßen bzw. bestimmungswidrigen Einbau bzw. Bedienung der Ware beruht.
(9) Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, trägt der Anwender die erforderlichen Aufwendungen nur, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
(10) Für den Fall, dass die Ware für die Mangelbeseitigung auf Kosten des Anbieters aus- und eingebaut werden muss, hat dieser das Wahlrecht entweder die angemessenen Kosten hierfür zu erstatten oder stattdessen den Aus- und Einbau selbst und auf eigene Kosten durchzuführen.
(11) Sollte der Kunde den Aus- und Einbau selbst vornehmen oder vornehmen lassen und der Anbieter zum Aufwendungsersatz verpflichtet sein, muss er vor Vergabe des Auftrags zunächst mehrere Angebote einholen oder den Anbieter um ein Alternativangebot bitten. Die Bitte bedarf mindestens der Textform. Der Anbieter hat das Recht binnen angemessener Zeit ein Alternativangebot zu unterbreiten; der Kunde hat dieses abzuwarten bevor er Dritten entsprechende Aufträge erteilt.
(12) Wenn die Nacherfüllung des Anbieters fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(13) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Anbieter Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Anbieter unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Anbieter berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(14) Im Fall der Nachbesserung trägt der Anbieter die Aufwendungen höchstens nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Teile werden Eigentum des Anbieters und sind an diesen zurückzugeben. Im Einzelfall, aufgrund von besonderen Interessen und Bedürfnissen des Einzelfalls im Rahmen des unternehmerischen Geschäftsverkehrs (geschuldet aufgrund der Besonderheit der Ware und des hohen und unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwands beim Ein- und Ausbau) kann der Anbieter die Übernahme der Ein- und Ausbaukosten ausnahmsweise ablehnen, sofern dies angemessen ist. Sollte eine solche Ablehnung unangemessen sein, kann der Anbieter die erforderlichen Aufwendungen in diesem Einzelfall angemessen beschränken.
(15) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Ein- und Ausbaukosten ausgenommen) bestehen auch bei Mängeln im Übrigen nur nach Maßgabe von § 10 und sind ansonsten ausgeschlossen.
(16) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Anbieter gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.
10. Haftung
(1) Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - beruhen.
Weiter haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit er Garantien übernommen haben.
(2) Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird.
(3) Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(4) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(5) Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht soweit diese Ansprüche auf einem dem Anbieter zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruhen oder soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 478 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.
(2) Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Abtretungsverbot, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen den Anbieter zustehen, ist ausgeschlossen.
(2) Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung der §§ 273, 320 BGB nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Ansprüche, insbesondere Ersatzansprüche wegen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten, sind davon ausgenommen.
13. Websiteinhalte und Nutzung
Eine Nutzung der Websiteinhalte (insbesondere Grafiken, Bilder, Filme und Texte) auf der Website des Anbieters ist ohne ausdrückliche Zustimmung bzw. Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers an den betreffenden Websiteinhalten nicht gestattet. Dies gilt insbesondere auch für alle technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) und sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, die wir Ihnen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden sowie deren Auslegung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung in allen Fällen D-74226 Nordheim.
(3) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus bzw. in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, wird das Landgericht Heilbronn vereinbart. Der Anbieter ist jedoch auch berechtigt, den Kunden vor jedem anderen Gericht zu verklagen, das gesetzlich zuständig ist.
Armaturenfabrik Franz Schneider GmbH + Co. KG